CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

Die CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) ist eine EU-Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen. CLP steht für „Classification, Labelling and Packaging“, also „Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung“. Diese Verordnung setzt das weltweit harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) in der Europäischen Union um.

TITEL I: ALLGEMEINES

Dieser Titel legt die allgemeinen Bestimmungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in der EU fest. Er definiert den Zweck und den Geltungsbereich der Verordnung und enthält die grundlegenden Begriffsbestimmungen, die für das Verständnis und die Anwendung der Verordnung erforderlich sind.

KAPITEL 1: EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Dieses Kapitel führt in die Verordnung ein und definiert die wichtigsten Begriffe. Es legt den Zweck und den Geltungsbereich der Verordnung fest und stellt sicher, dass alle relevanten Begriffe klar definiert sind, um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten.

Artikel 1 → Zweck und Geltungsbereich der CLP-Verordnung
Legt den Zweck und den Geltungsbereich der Verordnung fest, einschließlich der Harmonisierung der Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen.

Artikel 2 → Begriffsbestimmungen der CLP-Verordnung
Definiert die wichtigsten Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, wie „Gefahrenklasse“, „Gefahrenkategorie“, „Stoff“ und „Gemisch“.

TITEL II: GEFAHRENEINSTUFUNG

Dieser Titel behandelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen hinsichtlich ihrer Gefahren. Er beschreibt die Verfahren zur Ermittlung und Prüfung von Informationen sowie die Bewertung der Gefahreneigenschaften und die Entscheidung über die Einstufung.

KAPITEL 1: ERMITTLUNG UND PRÜFUNG VON INFORMATIONEN

Dieses Kapitel beschreibt die Verfahren zur Ermittlung und Prüfung von Informationen über Stoffe und Gemische, um festzustellen, ob sie gefährlich sind.

Artikel 5 → Ermittlung und Prüfung verfügbarer Informationen über Stoffe
Beschreibt, wie Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender relevante Informationen über Stoffe ermitteln und prüfen sollen.

Artikel 6 → Ermittlung und Prüfung verfügbarer Informationen über Gemische
Beschreibt, wie Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender relevante Informationen über Gemische ermitteln und prüfen sollen.

Artikel 7 → Tierversuche und Versuche am Menschen
Regelt die Bedingungen, unter denen Tierversuche und Versuche am Menschen für die Zwecke dieser Verordnung durchgeführt werden dürfen.

Artikel 8 → Gewinnung neuer Informationen für Stoffe und Gemische
Beschreibt die Methoden zur Gewinnung neuer Informationen über Stoffe und Gemische, um deren Gefahreneigenschaften zu bestimmen.

KAPITEL 2: BEWERTUNG DER GEFAHREIGENSCHAFTEN UND ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE EINSTUFUNG

Dieses Kapitel beschreibt die Verfahren zur Bewertung der Gefahreneigenschaften von Stoffen und Gemischen und die Entscheidung über deren Einstufung.

Artikel 9 → Bewertung der Gefahreneigenschaften für Stoffe und Gemische
Beschreibt, wie die Gefahreneigenschaften von Stoffen und Gemischen bewertet werden sollen.

Artikel 10 → Konzentrationsgrenzwerte und M-Faktoren für die Einstufung von Stoffen und Gemischen
Beschreibt die Festlegung von Konzentrationsgrenzwerten und Multiplikationsfaktoren für die Einstufung von Stoffen und Gemischen.

Artikel 11 → Berücksichtigungsgrenzwerte
Legt die Schwellenwerte fest, ab denen Verunreinigungen, Beimengungen oder einzelne Bestandteile bei der Einstufung von Stoffen und Gemischen berücksichtigt werden müssen.

Artikel 12 → Eine weitere Bewertung erfordernde Sonderfälle
Beschreibt Sonderfälle, in denen eine weitere Bewertung der Gefahreneigenschaften erforderlich ist.

Artikel 13 → Entscheidung über die Einstufung von Stoffen und Gemischen
Beschreibt das Verfahren zur Entscheidung über die Einstufung von Stoffen und Gemischen.

Artikel 14 → Sondervorschriften für die Einstufung von Gemischen
Beschreibt spezielle Vorschriften für die Einstufung von Gemischen.

Artikel 15 → Überprüfung der Einstufung von Stoffen und Gemischen
Beschreibt die Anforderungen für die regelmäßige Überprüfung der Einstufung von Stoffen und Gemischen.

Artikel 16 → Einstufung von in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgenommenen Stoffen
Beschreibt die Einstufung von Stoffen, die bereits im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis enthalten sind.

TITEL III: GEFAHRENKOMMUNIKATION DURCH KENNZEICHNUNG

Dieser Titel behandelt die Anforderungen an die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen. Er beschreibt die Inhalte und die Anordnung der Kennzeichnungsetiketten sowie spezielle Vorschriften für bestimmte Fälle.

KAPITEL 1: INHALT DES KENNZEICHNUNGSETIKETTS

Dieses Kapitel beschreibt die Elemente, die auf einem Kennzeichnungsetikett enthalten sein müssen, um die Gefahren eines Stoffes oder Gemisches zu kommunizieren.

Artikel 17 → Allgemeine Vorschriften
Legt die allgemeinen Anforderungen an die Kennzeichnungsetiketten fest, einschließlich der erforderlichen Kennzeichnungselemente.

Artikel 18 → Produktidentifikatoren
Beschreibt die Anforderungen an die Produktidentifikatoren, die auf dem Kennzeichnungsetikett angegeben werden müssen.

Artikel 19 → Gefahrenpiktogramme
Beschreibt die Anforderungen an die Gefahrenpiktogramme, die auf dem Kennzeichnungsetikett verwendet werden müssen.

Artikel 20 → Signalwörter
Beschreibt die Anforderungen an die Signalwörter, die auf dem Kennzeichnungsetikett verwendet werden müssen.

Artikel 21 → Gefahrenhinweise
Beschreibt die Anforderungen an die Gefahrenhinweise, die auf dem Kennzeichnungsetikett verwendet werden müssen.

Artikel 22 → Sicherheitshinweise
Beschreibt die Anforderungen an die Sicherheitshinweise, die auf dem Kennzeichnungsetikett verwendet werden müssen.

Artikel 23 → In besonderen Fällen geltende Ausnahmen von den Kennzeichnungsanforderungen
Beschreibt spezielle Ausnahmen von den Kennzeichnungsanforderungen für bestimmte Fälle.

Artikel 24 → Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung
Beschreibt das Verfahren zur Beantragung der Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung.

Artikel 25 → Ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett
Beschreibt die Anforderungen an ergänzende Informationen, die auf dem Kennzeichnungsetikett angegeben werden müssen.

Artikel 26 → Rangfolgeregelung für Gefahrenpiktogramme
Legt die Rangfolge der Gefahrenpiktogramme fest, um die Anzahl der erforderlichen Piktogramme zu reduzieren.

Artikel 27 → Rangfolgeregelung für Gefahrenhinweise
Legt die Rangfolge der Gefahrenhinweise fest, um Doppelungen zu vermeiden.

Artikel 28 → Rangfolgeregelung für Sicherheitshinweise
Legt die Rangfolge der Sicherheitshinweise fest, um die Anzahl der erforderlichen Hinweise zu reduzieren.

Artikel 29 → Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
Beschreibt spezielle Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften.

Artikel 30 → Aktualisierung der Informationen auf den Kennzeichnungsetiketten
Beschreibt die Anforderungen zur Aktualisierung der Informationen auf den Kennzeichnungsetiketten.

KAPITEL 2: ANBRINGUNG DER KENNZEICHNUNGSETIKETTEN

Dieses Kapitel beschreibt die Anforderungen an die Anbringung der Kennzeichnungsetiketten auf den Verpackungen von Stoffen und Gemischen.

Artikel 31 → Allgemeine Vorschriften für die Anbringung der Kennzeichnungsetiketten
Legt die allgemeinen Anforderungen an die Anbringung der Kennzeichnungsetiketten fest.

Artikel 32 → Anordnung der Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett
Beschreibt die Anordnung der Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett.

Artikel 33 → Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von äußerer Verpackung, innerer Verpackung und Einzelverpackung
Beschreibt spezielle Vorschriften für die Kennzeichnung von äußerer Verpackung, innerer Verpackung und Einzelverpackung.

Artikel 34 → Bericht über die Information zur sicheren Verwendung von Chemikalien
Beschreibt die Anforderungen an die Erstellung eines Berichts über die Information zur sicheren Verwendung von Chemikalien.

TITEL IV: VERPACKUNG

Dieser Titel behandelt die Anforderungen an die Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen, um deren sichere Handhabung und Lagerung zu gewährleisten.

Artikel 35 → Verpackung
Legt die allgemeinen Anforderungen an die Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen fest, einschließlich der Anforderungen an die Verpackungsmaterialien und -verschlüsse.

TITEL V: HARMONISIERUNG DER EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG VON STOFFEN UND DAS EINSTUFUNGS- UND KENNZEICHNUNGSVERZEICHNIS

Dieser Titel behandelt die Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen auf Gemeinschaftsebene und die Erstellung eines Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses.

KAPITEL 1: SCHAFFUNG EINER HARMONISIERTEN EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG VON STOFFEN

Dieses Kapitel beschreibt das Verfahren zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen auf Gemeinschaftsebene.

Artikel 36 → Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen
Beschreibt die Kriterien, nach denen Stoffe einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung unterliegen.

Artikel 37 → Verfahren zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen
Beschreibt das Verfahren zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen.

Artikel 38 → Zugänglichkeit von Informationen
Beschreibt den Inhalt von Stellungnahmen und Entscheidungen über die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung sowie die Zugänglichkeit von Informationen.

KAPITEL 2: EINSTUFUNGS- UND KENNZEICHNUNGSVERZEICHNIS

Dieses Kapitel beschreibt die Erstellung und Pflege eines Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses.

Artikel 39 → Anwendungsbereich
Legt den Anwendungsbereich des Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses fest.

Artikel 40 → Meldepflicht gegenüber der Agentur
Beschreibt die Meldepflichten der Hersteller und Importeure gegenüber der Agentur zur Aufnahme von Stoffen in das Verzeichnis.

Artikel 41 → Einvernehmliche Einträge
Beschreibt das Verfahren zur Einigung über Einträge in das Verzeichnis bei unterschiedlichen Einstufungen desselben Stoffes.

Artikel 42 → Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
Beschreibt die Erstellung und Pflege des Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses durch die Agentur.

TITEL VI: ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND DURCHSETZUNG

Dieser Titel behandelt die Benennung der zuständigen Behörden und die Durchsetzung der Verordnung, einschließlich der Einrichtung von Auskunftsstellen und der Festlegung von Sanktionen bei Verstößen.

Artikel 43 → Benennung der zuständigen Behörden und der für die Durchsetzung zuständigen Behörden und zwischenbehördliche Zusammenarbeit
Beschreibt die Benennung der zuständigen Behörden und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden.

Artikel 44 → Auskunftsstelle
Beschreibt die Einrichtung nationaler Auskunftsstellen zur Beratung der betroffenen Kreise.

Artikel 45 → Benennung der mit der Entgegennahme der Informationen über die gesundheitliche Notversorgung beauftragten Stelle
Beschreibt die Benennung von Stellen zur Entgegennahme von Informationen über gesundheitliche Notversorgung.

Artikel 46 → Durchsetzung und Berichterstattung
Beschreibt die Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung und die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten.

Artikel 47 → Sanktionen bei Verstößen
Beschreibt die Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Verordnung verhängt werden können.

TITEL VII: ALLGEMEINE UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Dieser Titel enthält allgemeine und abschließende Bestimmungen, einschließlich der Regelungen zur Werbung, zur Aufbewahrung von Informationen und zur Anpassung der Verordnung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt.

Artikel 48 → Werbung
Beschreibt die Anforderungen an die Werbung für gefährliche Stoffe und Gemische.

Artikel 49 → Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen und Anforderung von Informationen
Beschreibt die Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen und die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen.

Artikel 50 → Aufgaben der Agentur
Beschreibt die Aufgaben der Europäischen Chemikalienagentur im Zusammenhang mit dieser Verordnung.

Artikel 51 → Freier Warenverkehr
Stellt sicher, dass der freie Warenverkehr von Stoffen und Gemischen, die dieser Verordnung entsprechen, nicht behindert wird.

Artikel 52 → Schutzklausel
Beschreibt die Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat ergreifen kann, wenn ein Stoff oder Gemisch eine ernsthafte Gefahr darstellt.

Artikel 53 → Anpassungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt
Beschreibt die Anpassung der Verordnung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt.

Artikel 54 → Ausschussverfahren
Beschreibt das Ausschussverfahren zur Unterstützung der Kommission bei der Durchführung der Verordnung.

Artikel 55 → Änderung der Richtlinie 67/548/EWG
Beschreibt die Änderungen der Richtlinie 67/548/EWG im Zusammenhang mit dieser Verordnung.

Artikel 56 → Änderung der Richtlinie 1999/45/EWG
Beschreibt die Änderungen der Richtlinie 1999/45/EWG im Zusammenhang mit dieser Verordnung.

Artikel 57 → Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung
Beschreibt die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 58 → Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ab dem 1. Dezember 2010
Beschreibt die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ab dem 1. Dezember 2010.

Artikel 59 → Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ab dem 1. Juni 2015
Beschreibt die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ab dem 1. Juni 2015.

Artikel 60 → Aufhebung
Hebt die Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG mit Wirkung vom 1. Juni 2015 auf.

Artikel 61 → Übergangsbestimmungen
Beschreibt die Übergangsbestimmungen für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.

Artikel 62 → Inkrafttreten
Beschreibt das Inkrafttreten der Verordnung und die Geltung der Titel II, III und IV ab bestimmten Daten.

siehe auch

Chemikalienrecht der Europäischen Union
Umfasst als Sekundärrecht der Europäischen Union ein umfassendes Regelwerk, das den sicheren Umgang mit chemischen Stoffen in der gesamten EU sicherstellen soll.