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Die Bereichsausnahme für Lebensmittel gemäß Art. 1 Abs. 5 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ist nicht anzuwenden, wenn ein Produkt sowohl als Lebensmittel als auch als Biozidprodukt bestimmt ist und die Biozidfunktion überwiegt.1)
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