Artikel 2 (3) der REACH-Verordnung erlaubt Mitgliedstaaten, in besonderen Fällen Ausnahmen zuzulassen, wenn dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.
Die Mitgliedstaaten dürfen in besonderen Fällen für bestimmte Stoffe Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn das im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.
Artikel 2 (8) der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) erlaubt Ausnahmen von der Verordnung im Interesse der Landesverteidigung.
Die Mitgliedstaaten dürfen in besonderen Fällen für bestimmte Biozidprodukte als solche oder in behandelten Waren Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.
Artikel 2 BPR → Geltungsbereich der Biozidprodukte-Verordnung
Legt fest, welche Biozidprodukte und behandelten Waren unter die Verordnung fallen und welche Ausnahmen gelten.
Artikel 2 REACH-Verordnung → Anwendung
Legt die Anwendungsbereiche und Ausnahmen der Verordnung fest, einschließlich spezifischer Regelungen für bestimmte Stoffe und Anwendungen.