Art. 7 (3) der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums regelt die Aufhebung von Beweissicherungsmaßnahmen, wenn der Antragsteller nicht rechtzeitig ein Verfahren einleitet.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Beweissicherung auf Antrag des Antragsgegners unbeschadet etwaiger Schadensersatzforderungen aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt werden, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist bei dem zuständigen Gericht das Verfahren einleitet, das zu einer Sachentscheidung führt.
Art. 7 Richtlinie 2004/48/EG → Maßnahmen zur Beweissicherung
Regelt die Maßnahmen zur Sicherung von Beweismitteln vor Einleitung eines Verfahrens.