Anwendung auf Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums

Art. 2 (1) der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beschreibt die Anwendung der Richtlinie auf Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums.

Art. 2 (1) Richtlinie 2004/48/EG

Unbeschadet etwaiger Instrumente in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, die für die Rechtsinhaber günstiger sind, finden die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gemäß Artikel 3 auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind, Anwendung.

siehe auch

Art. 2 Richtlinie 2004/48/EG → Anwendungsbereich
Definiert den Anwendungsbereich der Richtlinie und stellt klar, welche Rechte und Bestimmungen von der Richtlinie erfasst werden.