Artikel 10 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums regelt die Abhilfemaßnahmen, die bei der Feststellung einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ergriffen werden können.
Art. 10 (1) Richtlinie 2004/48/EG → Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen
Ermöglicht Maßnahmen wie den Rückruf und die endgültige Entfernung von rechtsverletzenden Waren aus den Vertriebswegen.
Art. 10 (2) Richtlinie 2004/48/EG → Kosten der Abhilfemaßnahmen
Regelt die Kostenübernahme für die Durchführung der Abhilfemaßnahmen.
Art. 10 (3) Richtlinie 2004/48/EG → Verhältnismäßigkeit und Interessen Dritter
Berücksichtigt die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen und die Interessen Dritter.
Richtlinie 2004/48/EG, Kapitel II, Abschnitt 5 → Maßnahmen aufgrund einer Sachentscheidung
Regelt die Maßnahmen, die bei der Feststellung einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ergriffen werden können.