Zustellungsarten

Regel 125 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Zustellung durch Postdienste, Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung, Übergabe im Europäischen Patentamt oder öffentliche Bekanntmachung bewirkt wird.

Regel 125 (2) EPÜ

Die Zustellung wird bewirkt:

a) durch Postdienste nach Regel 126;

b) durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung nach Regel 127;

c) durch Übergabe im Europäischen Patentamt nach Regel 128 oder

d) durch öffentliche Bekanntmachung nach Regel 129.

siehe auch

Regel 125 EPÜ → Allgemeine Vorschriften
Beschreibt die allgemeinen Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken durch das Europäische Patentamt.