Regel 125 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Zustellung durch Vermittlung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats nach dem von dieser Behörde in nationalen Verfahren anzuwendenden Recht erfolgt.
Die Zustellung durch Vermittlung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats erfolgt nach dem von dieser Behörde in nationalen Verfahren anzuwendenden Recht.
Regel 125 EPÜ → Allgemeine Vorschriften
Beschreibt die allgemeinen Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken durch das Europäische Patentamt.