Regel 130 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Zustellung an einen von mehreren bestellten Vertretern genügt.
Sind mehrere Vertreter für einen Beteiligten bestellt, so genügt die Zustellung an einen von ihnen.
Regel 130 EPÜ → Zustellung an Vertreter
Beschreibt die Zustellung an Vertreter.