Zustellung an den Vertreter

Regel 130 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Zustellungen an den Vertreter gerichtet werden, wenn ein Vertreter bestellt worden ist.

Regel 130 (1) EPÜ

Ist ein Vertreter bestellt worden, so werden die Zustellungen an den Vertreter gerichtet.

siehe auch

Regel 130 EPÜ → Zustellung an Vertreter
Beschreibt die Zustellung an Vertreter.