Regel 130 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Zustellungen an den Vertreter gerichtet werden, wenn ein Vertreter bestellt worden ist.
Ist ein Vertreter bestellt worden, so werden die Zustellungen an den Vertreter gerichtet.
Regel 130 EPÜ → Zustellung an Vertreter
Beschreibt die Zustellung an Vertreter.