Regel 91 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Zuständigkeit für das Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren.
Über Anträge auf Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents nach Artikel 105a [→ Antrag auf Beschränkung oder Widerruf] entscheidet die Prüfungsabteilung. Artikel 18 Absatz 2 [→ Prüfungsabteilungen] ist entsprechend anzuwenden.
AO EPÜ, Teil 5, Kapitel II → Beschränkungs- und Widerrufsverfahren
In diesem Kapitel werden die Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf europäischer Patente behandelt. Es umfasst die Zuständigkeit für das Verfahren, die Anforderungen an den Antrag und die Entscheidung über den Antrag sowie die Form der geänderten europäischen Patentschrift.