Regel 157 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt als Anmeldeamt im Sinne des PCT zuständig ist, wenn der Anmelder Staatsangehöriger eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens und des PCT ist oder dort seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
Das Europäische Patentamt ist als Anmeldeamt im Sinne des PCT zuständig, wenn der Anmelder Staatsangehöriger eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens und des PCT ist oder dort seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Wählt der Anmelder das Europäische Patentamt als Anmeldeamt, so ist die internationale Anmeldung unbeschadet des Absatzes 3 unmittelbar beim Europäischen Patentamt einzureichen. Artikel 75 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Regel 157 EPÜ → Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt
Beschreibt das Europäische Patentamt als Anmeldeamt.