Zuständiges Organ für die Entscheidung

Regel 123 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Organ des Europäischen Patentamts, das die Entscheidung zu treffen hätte, für die Entscheidung über den Antrag und die Beweisaufnahme zuständig ist.

Regel 123 (3) EPÜ

Für die Entscheidung über den Antrag und für eine daraufhin erfolgende Beweisaufnahme ist das Organ des Europäischen Patentamts zuständig, das die Entscheidung zu treffen hätte, für die die zu beweisenden Tatsachen von Bedeutung sein können. Die Vorschriften über die Beweisaufnahme in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sind anzuwenden.

siehe auch

Regel 123 EPÜ → Beweissicherung
Beschreibt die Beweissicherung.