Zusatzgebühr

Regel 38 (2) EPÜ 2000

Die Gebührenordnung kann als Teil der Anmeldegebühr eine Zusatzgebühr vorsehen, wenn die Anmeldung mehr als 35 Seiten umfasst.

Regel 38 (3) EPÜ 2000

Die in Absatz 2 genannte Zusatzgebühr ist innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung oder innerhalb eines Monats nach Einreichung des ersten Anspruchssatzes oder innerhalb eines Monats nach Einreichung der beglaubigten Abschrift nach Regel 40 Absatz 3 [→ Anmeldetag] zu entrichten, je nachdem, welche Frist zuletzt abläuft.

Regel 38 (1) AO EPÜ → Anmeldegebühr und Recherchengebühr

Regel 35-40 → Einreichung der europäischen Patentanmeldung

siehe auch

Teil 3 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente