Artikel 21 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Zusammensetzung der Beschwerdekammern bei Beschwerden gegen Entscheidungen der Einspruchsabteilungen.
Bei Beschwerden gegen die Entscheidung einer Einspruchsabteilung setzt sich eine Beschwerdekammer zusammen aus:
a) zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied, wenn die Entscheidung von einer aus drei Mitgliedern bestehenden Einspruchsabteilung gefasst worden ist;
b) drei technisch vorgebildeten und zwei rechtskundigen Mitgliedern, wenn die Entscheidung von einer aus vier Mitgliedern bestehenden Einspruchsabteilung gefasst worden ist oder die Beschwerdekammer der Meinung ist, dass es die Art der Beschwerde erfordert.
Artikel 21 EPÜ → Beschwerdekammern
Beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Beschwerdekammern.