Bis zur Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents kann die Prüfungsabteilung das Prüfungsverfahren jederzeit wieder aufnehmen.
Regel 71a (1) EPÜ 2000 → Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents
Regel 71a (2) EPÜ 2000 → Wiederaufnahme des Prüfungsverfahrens
Regel 71a (3), (4) EPÜ 2000 → Aufschiebung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents
Regel 71a (5) EPÜ 2000 → Anrechnung der bereits entrichteten Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr
Regel 71a (6) EPÜ 2000 → Rückerstattung der Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr nach Rücknahme oder Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung