Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen

Artikel 77 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen durch die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats.

Artikel 77 (1) EPÜ → Weiterleitung an das Europäische Patentamt
Erklärt, dass die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats die bei ihr oder einer anderen zuständigen Behörde dieses Staats eingereichten europäischen Patentanmeldungen nach Maßgabe der Ausführungsordnung an das Europäische Patentamt weiterleitet.

Artikel 77 (2) EPÜ → Geheimschutz
Beschreibt, dass eine europäische Patentanmeldung, deren Gegenstand unter Geheimschutz gestellt worden ist, nicht an das Europäische Patentamt weitergeleitet wird.

Artikel 77 (3) EPÜ → Rechtsfolge bei nicht rechtzeitiger Weiterleitung
Erklärt, dass eine europäische Patentanmeldung, die nicht rechtzeitig an das Europäische Patentamt weitergeleitet wird, als zurückgenommen gilt.

siehe auch

EPÜ, Teil 3, Kapitel I → Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
Der dritte Teil des EPÜ beschreibt die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, einschließlich der Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, und der Benennung der Vertragsstaaten. Er regelt das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme sowie die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung.