Weiterleitung der internationalen Anmeldung

Regel 157 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Vertragsstaat dafür zu sorgen hat, dass die Anmeldung rechtzeitig eingeht, wenn eine internationale Anmeldung bei einer Behörde eines Vertragsstaats zur Weiterleitung an das Europäische Patentamt als Anmeldeamt eingereicht wird.

Regel 157 (3) EPÜ

Wird eine internationale Anmeldung bei einer Behörde eines Vertragsstaats zur Weiterleitung an das Europäische Patentamt als Anmeldeamt eingereicht, so hat der Vertragsstaat dafür zu sorgen, dass die Anmeldung beim Europäischen Patentamt spätestens zwei Wochen vor Ablauf des dreizehnten Monats nach ihrer Einreichung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach dem Prioritätstag eingeht.

siehe auch

Regel 157 EPÜ → Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt
Beschreibt das Europäische Patentamt als Anmeldeamt.