Weitere schwerwiegende Verfahrensmaengel

Regel 104 AO EPÜ

Ein schwerwiegender Verfahrensmangel nach Artikel 112a Absatz 2 d) [→ Antrag auf Überprüfung durch die grosse Beschwerdekammer] kann vorliegen, wenn die Beschwerdekammer

a) entgegen Artikel 116 [→ Mündliche Verhandlung] eine vom Antragsteller beantragte mündliche Verhandlung nicht anberaumt hat oder

b) über die Beschwerde entschieden hat, ohne über einen hierfür relevanten Antrag zu entscheiden.

siehe auch

Regel 104-110 → Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer
Teil 6 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum Beschwerdeverfahren
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

Weitere schwerwiegende Verfahrensmängel

Regel 104 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt weitere schwerwiegende Verfahrensmängel nach Artikel 112a Absatz 2 d).

Regel 104 EPÜ

Ein schwerwiegender Verfahrensmangel nach Artikel 112a Absatz 2 d) kann vorliegen, wenn die Beschwerdekammer

a) entgegen Artikel 116 eine vom Antragsteller beantragte mündliche Verhandlung nicht anberaumt hat oder

b) über die Beschwerde entschieden hat, ohne über einen hierfür relevanten Antrag zu entscheiden.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.