Regel 137 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass weitere Änderungen nur mit Zustimmung der Prüfungsabteilung vorgenommen werden können.
Weitere Änderungen können nur mit Zustimmung der Prüfungsabteilung vorgenommen werden.
Regel 137 EPÜ → Änderung der europäischen Patentanmeldung
Beschreibt die Änderung der europäischen Patentanmeldung.