Weitere Änderungen

Regel 137 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass weitere Änderungen nur mit Zustimmung der Prüfungsabteilung vorgenommen werden können.

Regel 137 (3) EPÜ

Weitere Änderungen können nur mit Zustimmung der Prüfungsabteilung vorgenommen werden.

siehe auch

Regel 137 EPÜ → Änderung der europäischen Patentanmeldung
Beschreibt die Änderung der europäischen Patentanmeldung.