Regel 93 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt den Vorrang des Einspruchsverfahrens vor dem Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren.
Regel 93 (1) EPÜ → Antrag auf Beschränkung oder Widerruf während eines Einspruchsverfahrens
Der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf gilt als nicht eingereicht, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung ein Einspruchsverfahren anhängig ist.
Regel 93 (2) EPÜ → Einspruch während eines Beschränkungsverfahrens
Stellt ein Einspruch während eines Beschränkungsverfahrens die Fortsetzung des Beschränkungsverfahrens ein.
AO EPÜ, Teil 5, Kapitel II → Beschränkungs- und Widerrufsverfahren
In diesem Kapitel werden die Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf europäischer Patente behandelt. Es umfasst die Zuständigkeit für das Verfahren, die Anforderungen an den Antrag und die Entscheidung über den Antrag sowie die Form der geänderten europäischen Patentschrift.