Regel 136 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass von der Wiedereinsetzung alle Fristen ausgeschlossen sind, für die Weiterbehandlung nach Artikel 121 beantragt werden kann.
Von der Wiedereinsetzung ausgeschlossen sind alle Fristen, für die Weiterbehandlung nach Artikel 121 beantragt werden kann, sowie die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Regel 136 EPÜ → Wiedereinsetzung
Beschreibt die Wiedereinsetzung.