Vizepräsidenten

Artikel 10 (3) EPÜ 2000

Der Präsident wird von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Ist der Präsident abwesend oder verhindert, so wird er nach dem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren von einem der Vizepräsidenten vertreten.

Artikel 10 (1) EPÜ 2000 → Präsident des Europäischen Patentamts
Artikel 10 (2) EPÜ 2000 → Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten

Der Präsident wird von mehreren Vizepräsidenten unterstützt, die ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung nach einem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren vertreten (Art. 10 Abs. 3 EPÜ). Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung, oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann der Präsident der Großen Beschwerdekammer gemäß Art. 112 Abs. 1 Buchstabe b EPÜ eine Rechtsfrage vorlegen, wenn zwei Beschwerdekammern über diese Frage voneinander abweichende Entscheidungen getroffen haben.1)

siehe auch

Artikel 10-25 EPÜ → Das Europäische Patentamt
Teil 1 EPÜ → Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

1)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10