Videokonferenz

Anmelder und ihre Vertreter können beantragen, dass Rücksprachen oder mündliche Verhandlungen vor einer Prüfungsabteilung als Videokonferenz durchgeführt werden.

Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 4. April 2022 über eine weitere Verlängerung des Pilotprojekts zur Durchführung mündlicher Verhandlungen vor Einspruchsabteilungen als Videokonferenz

Amtsblatt Dezember 2020, A134 → Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 17. Dezember 2020 über als Videokonferenz durchgeführte mündliche Verhandlungen vor Prüfungsabteilungen

Amtsblatt Juni 2020, A72 → Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 13. Mai 2020 zur Änderung seiner Mitteilungen vom 1. April 2020 über die Durchführung von mündlichen Verhandlungen und Rücksprachen als Videokonferenz und vom 14. April 2020 über das Pilotprojekt zur Durchführung mündlicher Verhandlungen vor Einspruchsabteilungen als Videokonferenz

Amtsblatt Juni 2020, A42→ Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 14. April 2020 über das Pilotprojekt zur Durchführung mündlicher Verhandlungen vor Einspruchsabteilungen als Videokonferenz

Amtsblatt Juni 2020, A41→ Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 14. April 2020 über das Pilotprojekt zur Durchführung mündlicher Verhandlungen vor Einspruchsabteilungen als Videokonferenz

Amtsblatt April 2020, A40 → Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 1. April 2020 über mündliche Verhandlungen und Rücksprachen als Videokonferenz

Amtsblatt April 2020, A39 → Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 1. April 2020 über als Videokonferenz durchgeführte mündliche Verhandlungen vor Prüfungsabteilungen

Einreichung von Unterlagen bei telefonischen Rücksprachen und als Videokonferenz durchgeführten Rücksprachen und mündlichen Verhandlungen
Beweisaufnahme per Videokonferenz durch Prüfungs- und Einspruchsabteilungen
Pilotprojekt zur Durchführung mündlicher Verhandlungen vor Einspruchsabteilungen als Videokonferenz

Als Videokonferenz durchgeführte mündliche Verhandlungen vor Prüfungsabteilungen

Artikel 11)

1) Mündliche Verhandlungen vor Prüfungsabteilungen sind als Videokonferenz durchzuführen.

2) Ungeachtet des Absatzes 1 können mündliche Verhandlungen in den Räumlichkeiten des Europäischen Patentamts durchgeführt werden, entweder auf Antrag des Anmelders oder auf Veranlassung der Prüfungsabteilung, wenn ernsthafte Gründe gegen eine Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz sprechen. Wird ein Antrag auf mündliche Verhandlung in den Räumlichkeiten des Europäischen Patentamts abgelehnt, werden dem Anmelder die Gründe dafür mitgeteilt; eine solche Ablehnung ist nicht separat mit der Beschwerde anfechtbar.

3) Eine als Videokonferenz durchgeführte mündliche Verhandlung und eine in den Räumlichkeiten des Europäischen Patentamts abgehaltene mündliche Verhandlung sind gleichwertig.

Fernteilnahme von unterschiedlichen Orten aus

Artikel 22)

1) Der Anmelder und sein Vertreter können von unterschiedlichen Orten aus per Fernverbindung an der als Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlung teilnehmen.

2) Die Mitglieder der Prüfungsabteilung können von unterschiedlichen Orten aus per Fernverbindung an der Videokonferenz teilnehmen. In diesen Fällen findet die Beratung und Abstimmung unter den Mitgliedern der Abteilung über einen separaten Kommunikationskanal statt. Der Anmelder wird vor Beginn der mündlichen Verhandlung von der Fernteilnahme der Mitglieder der Prüfungsabteilung in Kenntnis gesetzt.

3) Als Ort der mündlichen Verhandlung gilt der Ort, an dem die Prüfungsabteilung konstituiert ist.

Einreichung von Unterlagen in als Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlungen

Artikel 33)

In einer als Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlung vor einer Prüfungsabteilung sind Unterlagen anhand von elektronischen Kommunikationsmitteln nach Maßgabe des Beschlusses des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 13. Mai 2020 über die Einreichung von Unterlagen bei telefonischen Rücksprachen und als Videokonferenz durchgeführten Rücksprachen und mündlichen Verhandlungen (ABl. EPA 2020, A71) einzureichen.

Technische Probleme

Artikel 44)

Verhindern technische Probleme, dass die als Videokonferenz durchgeführte mündliche Verhandlung im Einklang mit den Rechten des Anmelders nach den Artikeln 113 und 116 EPÜ durchgeführt wird, und können diese während der Videokonferenz nicht ausgeräumt werden, so erlässt die Prüfungsabteilung eine neue Ladung zur mündlichen Verhandlung.

Nichterscheinen in einer als Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlung

Artikel 55)

Nimmt ein Anmelder aus anderen Gründen als wegen technischer Probleme nicht per Fernverbindung an der als Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlung teil, so kann das Verfahren gemäß Regel 115 (2) EPÜ fortgesetzt werden.

Aufhebung des früheren Beschlusses

Artikel 66)

Mit Inkrafttreten dieses Beschlusses tritt der Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 1. April 2020 über als Videokonferenz durchgeführte mündliche Verhandlungen vor Prüfungsabteilungen (ABl. EPA 2020, A39) außer Kraft.

Inkrafttreten

Artikel 77)

Dieser Beschluss tritt am 4. Januar 2021 in Kraft. Er gilt für alle mündlichen Verhandlungen vor Prüfungsabteilungen, die an oder nach diesem Datum stattfinden sollen.

siehe auch

Artikel 116 → mündliche Verhandlung

1) , 2) , 3) , 4) , 5) , 6) , 7)
Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 17. Dezember 2020 über als Videokonferenz durchgeführte mündliche Verhandlungen vor Prüfungsabteilungen