Regel 162 (4) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der entsprechende Patentanspruch als aufgegeben gilt, wenn eine Anspruchsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet wird.
Wird eine Anspruchsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch.
Regel 162 EPÜ → Gebührenpflichtige Patentansprüche
Beschreibt die Gebührenpflicht für Patentansprüche.