Verzicht auf Patentansprüche

Regel 162 (4) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der entsprechende Patentanspruch als aufgegeben gilt, wenn eine Anspruchsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet wird.

Regel 162 (4) EPÜ

Wird eine Anspruchsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch.

siehe auch

Regel 162 EPÜ → Gebührenpflichtige Patentansprüche
Beschreibt die Gebührenpflicht für Patentansprüche.