Regel 101 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig.
Regel 101 (1) EPÜ → Unzulässigkeit wegen fehlender Angaben
Die Beschwerdekammer verwirft die Beschwerde als unzulässig, wenn sie bestimmten Anforderungen nicht entspricht.
Regel 101 (2) EPÜ → Beseitigung der Mängeln
Die Beschwerdekammer fordert den Beschwerdeführer auf, festgestellte Mängel zu beseitigen.
AO EPÜ, Teil 6, Kapitel I → Beschwerdeverfahren
Dieser Teil behandelt das Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts. Er umfasst Vorschriften zur Einlegung und Begründung von Beschwerden, zur Prüfung und Verwerfung von Beschwerden sowie zur Form der Entscheidungen der Beschwerdekammer. Zudem werden die Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer geregelt.