Verwaltungsrat und gemeinsame Einrichtungen

Artikel 149a (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) ermächtigt den Verwaltungsrat, Mitglieder der Beschwerdekammern in einem europäischen Patentgericht oder einer gemeinsamen Einrichtung tätig werden zu lassen und Unterstützung durch das Europäische Patentamt zu gewähren.

Artikel 149a (2) EPÜ

Der Verwaltungsrat ist befugt zu beschließen, dass

a) die Mitglieder der Beschwerdekammern oder der Großen Beschwerdekammer in einem europäischen Patentgericht oder einer gemeinsamen Einrichtung tätig werden und in Verfahren vor diesem Gericht oder dieser Einrichtung nach Maßgabe eines solchen Übereinkommens mitwirken dürfen;

b) das Europäische Patentamt einer gemeinsamen Einrichtung das Unterstützungspersonal, die Räumlichkeiten und die Ausstattung zur Verfügung stellt, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigt, und die Kosten dieser Einrichtung ganz oder teilweise von der Organisation getragen werden.

siehe auch

Artikel 149a EPÜ → Andere Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten
Behandelt die Möglichkeit der Vertragsstaaten, besondere Übereinkommen zu schließen.