Vertragsstaaten

Artikel 1 EPÜ → Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten

http://www.epo.org/about-us/organisation/member-states_de.html

Das Europäische Patentübereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der von der Bundesrepublik Deutschland und weiteren 15 europäischen Staaten am 5. Oktober 1973 unterzeichnet wurde. Die Bundesrepublik Deutschland hat ihm mit dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 [→ IntPatÜG] zugestimmt.1) Durch den Beitritt weiterer Staaten2) hat sich die Anzahl der Vertragsstaaten auf nunmehr 38 erhöht. Mit anderen Staaten bestehen Validierungs- und Erstreckungsabkommen.3)

Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter des Verwaltungsrats zu bestellen (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EPÜ).4)

siehe auch

Erstreckungsstaaten

1)
vgl. BGBl II S. 649 ff.
2)
vgl. BGBl II 2008 S. 179 und 2011 S. 1139
3) , 4)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10