Verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel

Artikel 114 (2) EPÜ 2000

Das Europäische Patentamt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.

Artikel 114 (1) EPÜ → Ermittlung von Amts wegen

Artikel 113-126 EPÜ → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren

Die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens nach einer ersten mündlichen Verhandlung vor der Kammer unter Anberaumung einer zweiten mündlichen Verhandlung ist für sich genommen kein Grund für die Zulassung neuen Vorbringens, das nach der ersten mündlichen Verhandlung eingereicht wurde.1)

siehe auch

Teil 7 EPÜ → Gemeinsame Vorschriften
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

1)
T 577/11; s. Nr. 2.3 der Entscheidungsgründe