Das Europäische Patentamt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.
Artikel 114 (1) EPÜ → Ermittlung von Amts wegen
Artikel 113-126 EPÜ → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
Die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens nach einer ersten mündlichen Verhandlung vor der Kammer unter Anberaumung einer zweiten mündlichen Verhandlung ist für sich genommen kein Grund für die Zulassung neuen Vorbringens, das nach der ersten mündlichen Verhandlung eingereicht wurde.1)
Teil 7 EPÜ → Gemeinsame Vorschriften
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente