Artikel 153 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts.
Die internationale Veröffentlichung einer Euro-PCT-Anmeldung in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts tritt an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und wird im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht.
Artikel 153 EPÜ → Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt
Regelt die Tätigkeit des Europäischen Patentamts als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt im Sinne des PCT.