Validierung

Nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung eines europäischen Patents im Europäischen Patentblatt muss das Patent im jeweiligen ) validiert werden [→ Nationale Validierung]. Die Vertragsstaaten können den Patentinhaber dazu verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist eine Übersetzung des europäischen Patents in eine ihrer Amtssprachen einzureichen [Art. 65 EPÜ → Übersetzung des europäischen Patents].

siehe auch

Erteilung des europäischen Patents
Formeller Beschluss der Prüfungsabteilung, dass eine europäische Patentanmeldung die Erfordernisse des Europäischen Patentübereinkommens erfüllt und damit als Patent gewährt wird.