Artikel 100 (c) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erlaubt es, einen Einspruch darauf zu stützen, dass der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht oder, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 eingereichten neuen Anmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 [→ Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte] eingereichten neuen Anmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
Artikel 100 EPÜ → Einspruchsgründe
Legt die Gründe fest, auf denen ein Einspruch gegen ein erteiltes europäisches Patent gestützt werden kann.
§ 123 (3) EPÜ → Unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs des europäischen Patents