Artikel 23 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Mitglieder der Kammern nicht der Eingangsstelle, den Prüfungsabteilungen, den Einspruchsabteilungen oder der Rechtsabteilung angehören dürfen.
Die Mitglieder der Kammern dürfen nicht der Eingangsstelle, den Prüfungsabteilungen, den Einspruchsabteilungen oder der Rechtsabteilung angehören.
Artikel 23 EPÜ → Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern
Beschreibt die Unabhängigkeit der Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern.