Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft

Artikel 23 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Mitglieder der Kammern nicht der Eingangsstelle, den Prüfungsabteilungen, den Einspruchsabteilungen oder der Rechtsabteilung angehören dürfen.

Artikel 23 (2) EPÜ

Die Mitglieder der Kammern dürfen nicht der Eingangsstelle, den Prüfungsabteilungen, den Einspruchsabteilungen oder der Rechtsabteilung angehören.

siehe auch

Artikel 23 EPÜ → Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern
Beschreibt die Unabhängigkeit der Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern.