Artikel 70 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass jeder Vertragsstaat vorsehen kann, dass eine Übersetzung in eine seiner Amtssprachen maßgebend ist, wenn der Schutzbereich in der Verfahrenssprache weiter ist als in der Übersetzung.
Jeder Vertragsstaat kann vorsehen, dass in diesem Staat eine von ihm nach diesem Übereinkommen vorgeschriebene Übersetzung in einer seiner Amtssprachen für den Fall maßgebend ist, dass der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents in der Sprache der Übersetzung enger ist als der Schutzbereich in der Verfahrenssprache; dies gilt nicht für Nichtigkeitsverfahren.
Artikel 70 EPÜ → Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents
Beschreibt die verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents.