Regel 157 (4) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass für die internationale Anmeldung die Übermittlungsgebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten ist.
Für die internationale Anmeldung ist die Übermittlungsgebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten.
Regel 157 EPÜ → Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt
Beschreibt das Europäische Patentamt als Anmeldeamt.