Artikel 3 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt die territoriale Wirkung der Erteilung eines europäischen Patents fest.
Die Erteilung eines europäischen Patents kann für einen oder mehrere Vertragsstaaten beantragt werden.
EPÜ, Teil 1, Kapitel I → Allgemeine Vorschriften
Legt die grundlegenden Bestimmungen für das europäische Patentsystem fest, einschließlich der Definition des europäischen Patents, seiner territorialen Wirkung und der Schaffung einer Europäischen Patentorganisation.