Regel 67 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, wann die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung als abgeschlossen gelten.
Regel 67 (1) EPÜ → Bestimmung des Abschlusses der technischen Vorbereitungen
Beschreibt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, wann die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung als abgeschlossen gelten.
Regel 67 (2) EPÜ → Nichtveröffentlichung bei Zurückweisung oder Rücknahme
Erklärt, dass die Anmeldung nicht veröffentlicht wird, wenn sie vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt.
AO EPÜ, Teil 4, Kapitel III → Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
Dieses Kapitel regelt die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Recherchenberichts. Es beschreibt die technischen Vorbereitungen, die Form der Veröffentlichung und die Mitteilungen über die Veröffentlichung.