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ep:nichtveroeffentlichung_bei_zurueckweisung_oder_ruecknahme

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Nichtveröffentlichung bei Zurückweisung oder Rücknahme

Regel 67 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Anmeldung nicht veröffentlicht wird, wenn sie vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt.

Regel 67 (2) EPÜ

Die Anmeldung wird nicht veröffentlicht, wenn sie vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt.

siehe auch

Regel 67 EPÜ → Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung
Legt fest, dass der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, wann die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung als abgeschlossen gelten.

ep/nichtveroeffentlichung_bei_zurueckweisung_oder_ruecknahme.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1