Artikel 173 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens.
Artikel 173 (1) EPÜ → Unterbreitung an den Verwaltungsrat
Beschreibt die Möglichkeit der Unterbreitung einer Streitigkeit an den Verwaltungsrat zur Einigung.
Artikel 173 (2) EPÜ → Unterbreitung an den Internationalen Gerichtshof
Regelt die Möglichkeit der Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof zur bindenden Entscheidung.
EPÜ, Teil 12 → Schlussbestimmungen
Der zwölfte Teil des EPÜ regelt die Schlussbestimmungen des Übereinkommens, einschließlich der Ausführungsordnung, der Ratifikation, des Beitritts, des Inkrafttretens, der Geltungsdauer, der Revision und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten.