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ep:unterbreitung_an_den_internationalen_gerichtshof

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Unterbreitung an den Internationalen Gerichtshof

Artikel 173 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Möglichkeit der Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof zur bindenden Entscheidung.

Artikel 173 (2) EPÜ

Wird eine solche Einigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag erzielt, an dem der Verwaltungsrat mit der Streitigkeit befasst worden ist, so kann jeder beteiligte Staat die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zum Erlass einer bindenden Entscheidung unterbreiten.

siehe auch

Artikel 173 EPÜ → Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten
Regelt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens.

ep/unterbreitung_an_den_internationalen_gerichtshof.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1