Artikel 36 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt das Verfahren der Stimmenwägung im Verwaltungsrat.
Artikel 36 (1) EPÜ → Verlangen einer zweiten Abstimmung
Erklärt, dass jeder Vertragsstaat für bestimmte Beschlüsse eine zweite Abstimmung verlangen kann, in der die Stimmen gewogen werden.
Artikel 36 (2) EPÜ → Berechnung der Stimmenzahl
Beschreibt, wie die Zahl der Stimmen, über die jeder Vertragsstaat in der zweiten Abstimmung verfügt, berechnet wird.
EPÜ, Teil 1, Kapitel IV → Der Verwaltungsrat
Beschreibt die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Regelungen zu Tagungen, Abstimmungen und der Teilnahme von Beobachtern.