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Artikel 36 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, wie die Zahl der Stimmen, über die jeder Vertragsstaat in der zweiten Abstimmung verfügt, berechnet wird.
Die Zahl der Stimmen, über die jeder Vertragsstaat in der neuen Abstimmung verfügt, errechnet sich wie folgt: a) Die sich für jeden Vertragsstaat ergebende Prozentzahl des in Artikel 40 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Aufbringungsschlüssels für die besonderen Finanzbeiträge wird mit der Zahl der Vertragsstaaten multipliziert und durch fünf dividiert. b) Die so errechnete Stimmenzahl wird auf eine ganze Zahl aufgerundet. c) Dieser Stimmenzahl werden fünf weitere Stimmen hinzugezählt. d) Die Zahl der Stimmen eines Vertragsstaats beträgt jedoch höchstens 30.
Artikel 36 EPÜ → Stimmenwägung
Beschreibt das Verfahren der Stimmenwägung im Verwaltungsrat.
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