Artikel 31 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Sprachenregelungen für die Beratungen und Dokumente des Verwaltungsrats.
Artikel 31 (1) EPÜ → Beratungssprachen
Erklärt, dass der Verwaltungsrat bei seinen Beratungen die deutsche, englische und französische Sprache verwendet.
Artikel 31 (2) EPÜ → Dokumente und Protokolle
Beschreibt, dass die dem Verwaltungsrat unterbreiteten Dokumente und die Protokolle über seine Beratungen in den drei Sprachen erstellt werden.
EPÜ, Teil 1, Kapitel IV → Der Verwaltungsrat
Beschreibt die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Regelungen zu Tagungen, Abstimmungen und der Teilnahme von Beobachtern.