Regel 157 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die internationale Anmeldung in deutscher, englischer oder französischer Sprache einzureichen ist, wenn das Europäische Patentamt als Anmeldeamt nach dem PCT tätig wird.
Wird das Europäische Patentamt als Anmeldeamt nach dem PCT tätig, so ist die internationale Anmeldung in deutscher, englischer oder französischer Sprache einzureichen. Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, dass die internationale Anmeldung und dazugehörige Unterlagen in mehreren Stücken einzureichen sind.
Regel 157 EPÜ → Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt
Beschreibt das Europäische Patentamt als Anmeldeamt.