Schriftlicher Einspruch

Regel 76 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Einspruch schriftlich einzulegen und zu begründen ist.

Regel 76 (1) EPÜ

Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen.

siehe auch

Regel 76 EPÜ → Form und Inhalt des Einspruchs
Beschreibt die Form und den Inhalt des Einspruchs.