Schriftliche Einwendungen

Regel 114 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass Einwendungen Dritter schriftlich in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts einzureichen und zu begründen sind.

Regel 114 (1) EPÜ

Einwendungen Dritter sind schriftlich in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts einzureichen und zu begründen. Regel 3 Absatz 3 ist anzuwenden.

siehe auch

Regel 114 EPÜ → Einwendungen Dritter
Beschreibt die Einwendungen Dritter.