Regel 103 (5) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Beschwerdegebühr nur nach einer der vorstehenden Vorschriften zurückgezahlt wird.
Die Beschwerdegebühr wird nur nach einer der vorstehenden Vorschriften zurückgezahlt. Bei Anwendbarkeit von mehr als einem Rückzahlungssatz erfolgt die Rückzahlung nach dem höheren Satz.
Regel 103 EPÜ → Rückzahlung der Beschwerdegebühr
Beschreibt die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.