Rückzahlung der Recherchengebühr

Regel 164 (5) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass eine nach Absatz 1 oder 2 gezahlte Recherchengebühr zurückgezahlt wird, wenn die Prüfungsabteilung feststellt, dass die Mitteilung nach Absatz 1 b) oder Absatz 2 a) nicht gerechtfertigt war.

Regel 164 (5) EPÜ

Eine nach Absatz 1 oder 2 gezahlte Recherchengebühr wird zurückgezahlt, wenn der Anmelder dies beantragt und die Prüfungsabteilung feststellt, dass die Mitteilung nach Absatz 1 b) oder Absatz 2 a) nicht gerechtfertigt war.

Regel 164 (5) EPÜ sieht die Rückerstattung einer nach Regel 164 (1) oder (2) EPÜ gezahlten Recherchengebühr vor, wenn die Prüfungsabteilung auf Antrag feststellt, dass die Mitteilung nach Regel 164 (1) b) oder (2) a) EPÜ nicht gerechtfertigt war. Im Verfahren gemäß Regel 164 (2) EPÜ kann die Prüfungsabteilung diesen Punkt in der Mitteilung nach Regel 164 (2) b) EPÜ behandeln, die zusammen mit den Recherchenergebnissen verschickt wird.1)

Die Regel 164 (5) EPÜ gibt dem Anmelder nicht die Möglichkeit, die Zahlung zusätzlicher internationaler Recherchengebühren anzufechten. Wünscht der Anmelder die Rückerstattung einer nach Regel 40.2 a) PCT an das EPA als ISA gezahlten zusätzlichen Recherchengebühr, so muss er in der internationalen Phase einen Widerspruch nach Regel 40.2 c) PCT einlegen.2)

Eine etwaige Herabsetzung der Gebühr für einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht durch Beschluss des Verwaltungsrats gemäß Artikel 153 (7) EPÜ gilt ausschließlich für die nach Regel 159 (1) e) EPÜ gezahlte Recherchengebühr. Das bedeutet, dass die Herabsetzung nicht für eine nach Regel 164 (1) b) EPÜ entrichtete weitere Recherchengebühr gilt, unabhängig davon, ob diese Gebühr für eine Erfindung gezahlt wird, die von der (S)ISA recherchiert wurde.3)

Artikel 9 (2) GebO, der eine Rückerstattung für den Fall vorsieht, dass eine Recherche auf einem früheren vom EPA erstellten Recherchenbericht basiert, gilt auch für das Verfahren nach Regel 164 EPÜ. Folglich kann eine nach Regel 164 (1) oder (2) EPÜ entrichtete Recherchengebühr zurückgezahlt werden, wenn bestimmte weitere Erfordernisse erfüllt sind. Entsprechend kann eine nach Regel 164 (1) oder (2) EPÜ durchgeführte Recherche einen Anspruch auf Rückerstattung einer Recherchengebühr begründen, die für eine spätere Anmeldung (z. B. eine Teilanmeldung) entrichtet wurde.4)

siehe auch

Regel 164 EPÜ → Einheitlichkeit der Erfindung und weitere Recherchen
Beschreibt die Einheitlichkeit der Erfindung und weitere Recherchen.

1) , 2) , 3) , 4)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 10. Juni 2014 über die geänderten Regeln 164 und 135 EPÜ, Amtsblatt Juli 2014