Rückzahlung der Recherchengebühr

Regel 164 (5) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass eine nach Absatz 1 oder 2 gezahlte Recherchengebühr zurückgezahlt wird, wenn die Prüfungsabteilung feststellt, dass die Mitteilung nach Absatz 1 b) oder Absatz 2 a) nicht gerechtfertigt war.

Regel 164 (5) EPÜ

Eine nach Absatz 1 oder 2 gezahlte Recherchengebühr wird zurückgezahlt, wenn der Anmelder dies beantragt und die Prüfungsabteilung feststellt, dass die Mitteilung nach Absatz 1 b) oder Absatz 2 a) nicht gerechtfertigt war.

siehe auch

Regel 164 EPÜ → Einheitlichkeit der Erfindung und weitere Recherchen
Beschreibt die Einheitlichkeit der Erfindung und weitere Recherchen.