Rückerstattung von Anspruchsgebühren

Regel 162 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass Anspruchsgebühren, die innerhalb der Frist nach Absatz 1 entrichtet werden und die nach Absatz 2 Satz 2 fälligen Gebühren übersteigen, zurückerstattet werden.

Regel 162 (3) EPÜ

Anspruchsgebühren, die innerhalb der Frist nach Absatz 1 entrichtet werden und die nach Absatz 2 Satz 2 fälligen Gebühren übersteigen, werden zurückerstattet.

siehe auch

Regel 162 EPÜ → Gebührenpflichtige Patentansprüche
Beschreibt die Gebührenpflicht für Patentansprüche.