Artikel 18 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen.
Artikel 18 (1) EPÜ → Zuständigkeit der Prüfungsabteilungen
Erklärt, dass die Prüfungsabteilungen für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen zuständig sind.
Artikel 18 (2) EPÜ → Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen
Beschreibt die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen und die Verfahrensweise bei der Bearbeitung und Entscheidung über europäische Patentanmeldungen.
Die Prüfungsabteilungen sind für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen zuständig (Art. 18 Abs. 1 EPÜ) und setzen sich gemäß Art. 18 Abs. 2 EPÜ jeweils aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen.
EPÜ, Teil 1, Kapitel III → Das Europäische Patentamt
Regelt die Leitung und Organisation des Europäischen Patentamts, einschließlich der Ernennung hoher Bediensteter, der Amtspflichten und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern.